Vertriebenenstatus:
Das vorübergehende Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine vertriebene Menschen wird laut Beschluss des EU-Rates bis 4. März 2025 gewährt. Die Länder müssen den EU-Beschluss noch umsetzen.  

Integration in den Arbeitsmarkt:
Ergänzend zu den Beobachtungen der direkt befassten Stellen: Erschwernis durch Kinderbetreuungspflichten, durch befristeten Aufenthaltsstatus, nicht anschlussfähige Berufsabschlüsse, Widersprüche in Zusammenhang mit dem System der Grundversorgung. Viele Vertriebene aus der Ukraine inzwischen schon über fortgeschrittene Sprachkenntnisse verfügen, die von den Arbeitgebern aber auch in Zusammenhang mit Hilfstätigkeiten nicht als ausreichend erachtet werden. Es wird oft auch für Tätigkeiten ohne Kundenkontakt B-2-Niveau verlangt, um insbesondere auch die unternehmensinterne Kommunikation nicht zu behindern. Hier wäre mehr Flexibilität seitens der Arbeitgeber wünschenswert.

Vertriebene mit Betreuungsbedarf – Pflegegeld:
Als Folge eines höchstgerichtlichen Urteils von August dieses Jahres steht Vertriebenen aus der Ukraine nun auch Pflegegeld zu. Es bedarf dazu keiner gesetzlichen Änderung – das Pflegegeld steht aufgrund des Gleichstellungsgebotes nach EU-Recht zu.

Pensionsversicherungsanstalt: „Mit Urteil vom 22.08.2023 hat der OGH (10 ObS 62/23z) aufgrund Art. 13 Abs. 4 MassenzustromRL eine Einbeziehung von Personen, die aufgrund des Krieges die Ukraine verlassen mussten, in den Personenkreis gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 BPGG (Gleichstellung aus dem Unionsrecht) bejaht. Personen, die einen „Ausweis für Vertriebene“ besitzen und somit vorübergehenden Schutz nach der MassenzustromRL genießen, zählen aufgrund der Gleichstellung nach dem Unionsrecht zu dem gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 BPGG erfassten Personenkreis und haben daher bei Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen einen Anspruch auf Pflegegeld.

Ein Antrag auf Pflegegeld kann daher jederzeit bei der PV beantragt werden. Der Antrag kann entweder online, auf dem Postweg, per E-Mail oder Fax geschickt bzw. persönlich abgegeben werden. Hier finden Sie sowohl den Online-Antrag als auch das Download-Formular. Bitte beachten Sie, dass der Antrag in jedem Fall unterschrieben sein muss (bei online-Antrag mittels Handysignatur oder ID-Austria).“

Weitere Informationen finden Sie auf der Website von Steiermark hilft.

Das Pflegegeld wird nicht mit der Grundversorgung gegengerechnet.

BHG (Behindertengesetz) und Schulassistenz:

Derzeit schließen die befassten Stellen unter Hinweis auf die aktuell geltende Rechtslage einen Anspruch auf Leistungen aus dem BHG aus.

Eine positive Entwicklung gibt es in Sachen Schulassistenz: Der Landtag hat ein neues Schulassistenzgesetz beschlossen. Die Zuständigkeit wandert von der Sozial- in die Bildungsabteilung, das Gesetz wurde ohne Einschränkungen hinsichtlich des Aufenthaltsrechts beschlossen. Das bedeutet: Ab dem Schuljahr 2024 / 2025 haben Kinder und Jugendliche unabhängig vom Aufenthaltsstatus den Anspruch auf Schulassistenz.

Der Antrag auf Schulassistenz kann künftig direkt an der Schule gestellt werden. Die Direktionen werden gemeinsam mit Schulärzt*innen und weiteren Expert*innen darüber entscheiden, wie viele Unterstützungsstunden ein Kind benötigt. Auch chronisch kranke Kinder habe künftig Anspruch auf eine Schulassistenz.

Schulbesuch:

Die Schulbeilhilfe für Schüler*innen ab der 10. Schulstufe wurde rückwirkend mit September um 12 Prozent erhöht, der Grundbetrag steigt von 1.356 auf 1.520 Euro.

Die Schulbeihilfe muss bei der Bildungsdirektion beantragt werden und wird nicht mit der Grundversorgung gegengerechnet.

Ukrainische Familien können auch einen Antrag auf Schülerunterstützung zur Teilnahme an Schulveranstaltungen stellen.

Jene Schülerinnen und Schüler aus der Ukraine, die im Frühjahr 2022 nach Österreich kamen, müssen spätestens im Laufe dieses Schuljahres ins Regelschulsystem wechseln. Mit dem ordentlichen Jahreszeugnis entscheidet sich dann auch, welche weiteren Bildungs- bzw. Berufswege ihnen offenstehen.
Wohnen:
Der Druck in Sachen Wohnversorgung steigt aus verschiedenen Gründen: In Graz verloren einige Vertriebene aus der Ukraine die ihnen zur Verfügung gestellten Gemeindewohnungen und zum Teil stehen auch die Prekariumswohnungen nicht mehr zur Verfügung. Die Marktpreise können sich Vertriebene aus der Ukraine kaum leisten, zumal dann nicht, wenn sie gerade so viel Geld verdienen, dass sie die Grundversorgung verlieren, also an der Schwelle zur existenzsichernden Erwerbstätigkeit. Erschwerend kommt dazu, dass in Graz-Stadt im Rahmen der Grundversorgung derzeit keine neuen privaten Wohnungen angemietet werden dürfen. Am Land ist der Wohnungsdruck geringer.

Wohn- und Heizkostenzuschuss:

Auch Vertriebene aus der Ukraine mit Hauptwohnsitz in der Steiermark sind indes antragsberechtigt in Bezug auf den Wohn- und Heizkostenzuschuss des Landes (400 Euro), sofern sie seit 1.1.2023 ihren Hauptwohnsitz hier haben, keine Grundversorgung mehr beziehen und das Jahresnettoeinkommen aller im Haushalt lebenden Personen nicht mehr als 40.045 Euro beträgt (wobei auch Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Beihilfen zu Kurskosten, etc. zum Einkommen zählen).
Achtung: Personen, die bis Ende Juli 2023 noch Grundversorgung bezogen haben, sind innerhalb des weitgehend automatisiert aufgestellten Prozesses von der Antragstellung ausgenommen. Wenn also jemand erst danach einen Job bekommen hat und aus der Grundversorgung herausgefallen ist, muss er oder sie bzw. die Begleiter dieser Person erwirken, dass diese Betroffenen von der Liste gestrichen und der Zuschuss freigegeben wird. Ich versuche gerade zu klären, wann und bei welcher Stelle genau diese Meldung eingebracht werden muss. Bei Interesse bitte mich ab Mitte nächster Woche zu kontaktieren.

 © Steiermark hilft